Satzung - SCHULFÖRDERVEREIN des BERUFSBILDUNGSZENTRUMS MERZIG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Schulförderverein des
Berufsbildungszentrums Merzig". Nach Eintragung in das Vereinsregister
erhält er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Merzig und soll in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Merzig
eingetragen werden.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und hat den Zweck, das Berufsbildungszentrum Merzig in seinen Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen.
Diesem Zweck soll in erster Linie dienen:
· die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, der multimedialen Ausstattung und der Bibliotheksausstattung, soweit sie vom Träger der Schule nicht angeschafft werden können,
· die Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z. B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte, für Benachteiligte, für Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland,
· die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule, wie z. B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Schul-, Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen,
· die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern,
· die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen, mit Hochschulen und Universitäten, mit der Wirtschaft, mit Kirchen, mit kulturellen Einrichtungen, mit Einrichtungen der Jugendpflege, der Arbeitsvermittlung, mit medizinischen und psychologischen Diensten,
· die Veranstaltung von Vortragsreihen und praxisbezogenen Fachtagungen, die den Schülern, Lehrern und anderem Personal der Schule dienlich sind sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse,
· die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Schule, ihrer Schülerinnen und Schüler sowie von Maßnahmen der Völkerverständigung, insbesondere in Europa,
· die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule,
· die Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Schulprojekten.
Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung angestrebt werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 - 68 AO). Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die sich dem Berufsbildungszentrum Merzig verbunden fühlt und
bereit ist, die in § 2 niedergelegten Ziele zu unterstützen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in
besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Die Ernennung
erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
· Tod
· Austritt
· Ausschluss
· Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Die verspätete Kündigung wird erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.
3. Der Ausschluss erfolgt:
· falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen zwei Jahre nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
· falls das Mitglied gegen die Interessen des Vereins handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt,
· aus wichtigem Grund.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 5 Beiträge und Spenden
1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Der Mindestjahresbeitrag beträgt 12 €.
2. Über die Anpassung des Mindestjahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
3. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und die Einwerbung von Drittmitteln aufgebracht werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung,
· der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach
Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen zwischen Absendetermin und Versammlungstermin zu erfolgen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes
oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder
unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen. Eine durch Mitglieder
beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen
nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten für
die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen
Mitgliederversammlung entsprechend.
3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben
vorbehalten:
· Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
· Genehmigung der Jahresrechnung,
· Entlastung des Vorstandes,
· Wahlen zum Vorstand,
· Wahl von zwei Kassenprüfern,
· Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der
Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
oder in deren Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit nicht gesetzlich eine
andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist – mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig
ist. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen. Im Fall der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden doppelt zu zählen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von
zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur
Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.
3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der
Vorsitzende jeweils gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern, darunter
der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, beschlussfähig. Zur
Beschlussfassung genügt einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden. Abstimmungen können auch durch schriftlichen
Umlauf herbeigeführt werden.
5. Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der
Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden
Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder die Vorstandsmitglieder
widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch
besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen.
6. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 9 Rechnungsprüfung
Die Kassenprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.
§ 10 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder
ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit
beschließen und durchführen.
2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist
unzulässig.
3. Sonstige Änderungen der Satzung sowie die Auflösung bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, den Landkreis Merzig-Wadern, der es ausschließlich für Zwecke des Berufsbildungszentrums Merzig zu verwenden hat.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.